Grundlagen (III)
- Regelwerke
Wichtige Regelwerke der Betoninstandsetzung:
- Technische Regel (TR) Instandhaltung von Betonbauwerken
Herausgeber: Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Ausgabe: Mai 2020 - Zusätzliche Erläuterungen zu Technische Regel (TR)
- DAfStb-Richtlinie
(RL SIB-DAfStb)
Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
(Instandsetzungs-Richtlinie)
Ausgabe: Oktober 2001
Dieses Regelwerk wird in großen Teilen von der TR ersetzt und hat nur noch in Verbindung mit dieser (TR) Gültigkeit.
Die TR gibt Hinweise welche Regelungen dieser Richtlinie nicht mehr gelten. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen der TR.
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
> nur käuflich zu erwerben: siehe Links & Downloads
- ZTV-ING
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
und Richtlinien für Ingenieurbauten
Teil 3: Massivbau (in Gesamtausgabe 02/2025)
- Abschnitt 4: Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
Ausgabe: Januar 2011
aber auch Teil 1: Allgemeines, Abschnitte 1 - 3
Ausgabe: laufende Anpassung über das Internet
Herausgeber: Bundesanstalt für Straßenwesen (bast)
> kostenloser Download: siehe Links & Downloads - Abschnitt 4: Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
- ZTV-W (LB 219)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Wasserbau (ZTV-W)
für die Instandsetzung der Betonbauteile
von Wasserbauwerken (Leistungsbereich 219)
Ausgabe: 2017
Herausgeber: "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" (BMDV)
Abteilung Wasserstraßen, Schifffahrt
> kostenloser Download: siehe Links & Downloads
Teil 1 – Anwendungsbereich und Planung der Instandhaltung
Teil 2 – Merkmale von Produkten oder Systemen für die Instandsetzung und Regelungen für deren Verwendung.
Mitteilung des DIBt vom 19. Januar 2021:
"Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken, neu ab Januar 2021.
Mit Abschluss des europäischen Notifizierungsverfahrens und Zustimmung in den Gremien der Bauministerkonferenz im Dezember 2020 wird die neue Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung), Teil 1 und Teil 2 (Stand Mai 2020), mit Beginn des neuen Jahres 2021 eingeführt. Dies erfolgt im Zuge der Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2020/1 (MVV TB) in den Ländern.
Die TR Instandhaltung ersetzt weite Teile der DAfStb-Richtlinie "Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen" von Oktober 2001."
siehe Links & Downloads
Auszug aus der Presseinformation der Deutschen Bauchemie vom 03. Februar
2021
"DIBt führt rechtswidriges Regelwerk zur Instandhaltung von
Betonbauwerken ein.
...In verschiedenen Publikationen wird der Eindruck erweckt, die Veröffentlichung der
TR Instandhaltung erfolge in gutem Einvernehmen mit der Europäischen Kommission. Dieser Eindruck ist
falsch. Im Laufe des im zweiten Halbjahr 2020 durchgeführten sogenannten Notifizierungsverfahrens hat
die Europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
zur Notifizierung eingereichten Entwürfe für die Teile 1 und 2 der TR Instandhaltung als nicht konform
mit EU-Recht angesehen werden..."
Die Deutsche Bauchemie befürchtet, dass ein "Vertragsverletzungsverfahren
droht" und generell die "TR Instandhaltung ist
EU-rechtswidrig"
siehe Links & Downloads
Zitat aus "B+B Bauen im Bestand":
"Das DIBt sah sich gezwungen, dieses Regelwerk zu erarbeiten, da die
Bauaufsicht dringend auf den Nachfolger der teilweise veralteten „DAfStb-Richtlinie für Schutz und
Instandsetzung von Betonbauteilen“ wartet. "
siehe Links & Downloads
Gemeinsames Positionspapier vom 18.02.2021
Gemeinsames Positionspapier der Verbände zum Thema Betoninstandsetzung
siehe
Links & Downloads
Deutsche Bauchemie: Normenkontrollverfahren eingeleitet (28.10.2021)
Normenkontrollverfahren gegen „TR Instandhaltung“ in Bayern und
Nordrhein-Westfalen eingeleitet
siehe Links &
Downloads
Die vom DIBt erarbeitete "Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen" 2020/1 (MVV TB), inklusive der "Technischen Regeln" TR Teil 1 und 2, sind von den Bundesländern umgesetzt bzw. eingeführt worden. Die Einhaltung ist somit vertraglich und rechtlich verpflichtend.
Der DIBt veröffentlicht den jeweiligen Stand der Umsetzung, siehe Links & Downloads
Die aktuelle Fassung der DIBt-TR kann kostenlos von der DIBt-Seite heruntergeladen werden, siehe Links & Downloads
Die ZTV-ING ist für Baumaßnahmen des "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" (BMDV) verbindlich und wurde von der Abteilung der Bundesanstalt für Straßenwesen (bast) erstellt. Die "bast" ist die praxisorientierte, technisch-wissenschaftliche Einrichtung des Bundes auf dem Gebiet des Straßenwesens.
Die ZTV-W ist für (Wasser-)Baumaßnahmen des "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" (BMDV) verbindlich und wurde von der "Bundesanstalt für Wasserbau" erstellt. Diese Abteilung des BMDV ist die zentrale technisch-wissenschaftliche Bundesoberbehörde in den Bereichen des Aus- und Neubaus, des Betriebs und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen.
- Weitere Regelwerke
- Neben vorgenannten Regelwerken sind weiterhin zu berücksichtigen:
- DIN EN 1504
Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Betontragwerken
Es handelt sich um die europäische Norm, die in der "Technischen Regel (TR)" umgesetzt wurde - DIN EN 206 mit der DIN 1045 - Beton, Stahlbeton, Spannbeton
- Die VOB - Vergabe und Vertragsordnung für
Bauleistungen -
hier speziell der Teil C mit den Normen: - DIN 18 314 Spritzbetonarbeiten
- DIN 18 551 Spritzbeton, Herstellung und Prüfung
- DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten
- DIN 18 349 Betonerhaltungsarbeiten siehe Links & Downloads
Vorgenannte DIN-Normen beziehen sich auf oben genannte Regelwerke und ergänzen den Umfang bzgl. Ausschreibung und Abrechnung. Auch werden Musterausführungsbeispiele aufgezeigt.
- Zusammenfassung:
Die wichtigsten Regelwerke der Betoninstandsetzung:
- TR | Technische Regel - Instandhaltung von Betonbauwerken,
Teile 1 + 2 - DAfStb-Richtlinie (RL SIB-DAfStb) | Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen | Ausgabe 2001 | nur in Verbindung mit vorgenannter TR
- ZTV-ING | Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
- ZTV-W | Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Wasserbau - Leistungsbereich 219






